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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 5 U 1630/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 611
BGB § 823
BGB § 847
1. Treten nach einer Herzkatheteruntersuchung, für die der Zugang zunächst über den rechten Unterarm versucht worden war, Verschlüsse und Verstopfungen der den Arm versorgenden Gefäße auf, spricht kein Anscheinsbeweis für ein ärztliches Fehlverhalten, weil es sich um ein spezifisches Risiko handelt.

2. Ist ein Aufklärungsmangel aufgrund der vom Arzt nachgewiesenen Unterrichtung des Patienten ausgeschlossen, ist dessen Behauptung, bestimmte Informationen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden zu haben, unerheblich, wenn nicht aufgezeigt wird, dass sich dem aufklärenden Arzt ein unzureichendes Verständnis seiner Sachinformationen erschließen musste. Eine Haftung des Arztes wegen unzureichender Aufklärung kommt in einem derartigen Fall mangels Verschulden nicht in Betracht.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 1630/07

12.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers Dr. med. K. fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin wurde am 27. Mai 2004 in der Inneren Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 3., die der Beklagte zu 2. leitete, aufgenommen. Man wollte mit einer Katheter-Untersuchung dem Verdacht auf einen Herzinfarkt nachgehen.

Der Eingriff wurde alsbald von dem Beklagten zu 1. durchgeführt. Er war als Oberarzt tätig und in Katheteruntersuchungen erfahren. Der Versuch, durch eine Punktion der Arteria radialis den Weg über den rechten Unterarm zu nehmen, scheiterte, weil es offenbar zu einem Gefäß - Spasmus kam. Darauf wurde der Zugang über die rechte Leiste gewählt. Am späten Nachmittag des 27. Mai 2004 entließ man die Klägerin aus dem Krankenhaus.

Bereits am 21. Mai 2004 war der Klägerin ein Aufklärungsbogen zur Katheteruntersuchung überreicht worden, in dem die beiden Möglichkeiten des Zugangs Erwähnung fanden und in dem vom Risiko einer Verletzung oder eines Verschlusses von Gefäßen die Rede war. Vor dem Eingriff am 27. Mai 2004 erneuerte die Klägerin anlässlich eines Gesprächs mit der Beklagten zu 4. ihre unterschriftliche Erklärung vom 21. Mai 2004, den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden zu haben sowie in die Untersuchung einzuwilligen.

Die Beklagte zu 4., die als Stationsärztin arbeitete, vermerkte ergänzend, man habe die Gefahr der Gefäßverletzung und des Gefäßverschlusses erörtert; nach dem Vorbringen der Klägerin traf das nicht zu.

Die stationäre Versorgung der Klägerin nach dem Eingriff erfolgte unter der Verantwortung der Beklagten zu 4.. Auffälligkeiten wurden dabei nicht festgestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, Schmerzen im rechten Arm gehabt zu haben. Es ist aber weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass sie davon Mitteilung machte.

Am 28. Mai 2004 suchte die Klägerin die ärztliche Praxis des Streithelfers der Beklagten auf. Sie übergab ein von den Beklagten zu 1., zu. 2. und zu 4. unterzeichnetes Schreiben, das die Durchführung einer Katheteruntersuchung mit einer unauffälligen Darstellung der Koronarien attestierte. Ihrem Vortrag nach wies die Klägerin auf einen Bluterguss am rechten Unterarm hin und klagte über Schmerzen. Dem gegenüber erfolgte die Konsultation nach der Schilderung der Beklagten und ihres Streithelfers lediglich wegen psychischer Probleme.

Im Juli 2007 begab sich die Klägerin wegen des sukzessiven Auftretens von Schmerzen, Taubheit und Frostbeulen an den Fingern der rechten Hand zunächst zu ihrem Hausarzt und dann zu einem Dermatologen, ehe schließlich ein Gefäßchirurg am 27. Juli 2004 ein weitreichenden Verschluss der Arteria brachialis diagnostizierte. Dieser Befund wurde am 28. Juli 2004 radiologisch bestätigt. Deshalb kam es am 30. August 2004 zu einer Bypass-Operation, bei der sich eine Verstopfung nicht nur der Arteria brachialis, sondern auch der Arteria radialis sowie Thromben in der Arteria axillaris ergaben.

Für diese Entwicklung macht die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich. Sie hat den Vorwurf unzureichender Aufklärung vor der Katheteruntersuchung, deren fehlerhafter Durchführung, weil ein Zugang über den Arm in ihrer Situation nicht hätte gewählt werden dürfen, und diagnostischer Versäumnisse nach dem Eingriff erhoben. In der Folge sieht sie sich dauerhaft geschädigt. Sie habe gravierende Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im rechten Unterarm und in der Hand. Die Beweglichkeit sei erheblich beeinträchtigt, so dass sie nur beschränkt arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines mit wenigstens 15 000 EUR bezifferten Schmerzensgeldes und einer den Ausgleich vorprozessualer Anwaltskosten betreffenden materiellen Ersatzleistung von 480,12 EUR sowie die Feststellung weitergehender Schadensersatzpflichten der Beklagten beantragt.

Das Landgericht hat die Klage unter Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils abgewiesen. Es hat schon die Ursächlichkeit der Katheteruntersuchung für die streitigen Schäden bezweifelt und überdies keinen Fehler in der Behandlung und Versorgung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 3. festzustellen vermocht. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Verlangen weiterverfolgt und die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Entscheidung beanstandet.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

1. Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gibt es keine Grundlage. Vertragliche Beziehungen, die sie tragen könnten, erschließen sich ohnehin nur gegenüber der Beklagten zu 3., und eine Verantwortlichkeit aus unerlaubter Handlung kann von vornherein lediglich die Beklagten zu 1., 3. und 4., nicht aber den Beklagten zu 2. treffen, der weder persönlich noch durch eigene Verrichtungsgehilfen auf den Geschehensablauf eingewirkt hat. Indessen scheidet auch in dem so begrenzten Rahmen eine Inanspruchnahme aus, weil nicht zu ersehen ist, dass die Schäden der Klägerin ihre Ursache in einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 3. haben.

2. Es ist schon fraglich, ob die arteriellen Verschlüsse, die bei der Klägerin am 30. August 2004 festgestellt und operativ angegangen wurden, auf die Katheteruntersuchung vom 27. Mai 2004 zurückgehen oder ob sie nicht vielmehr spontan entstanden. Folgt man dem Landgericht, das eine schicksalhafte Entwicklung nicht ausgeschlossen hat, scheitert jedwede Haftung der Beklagten bereits unter Kausalitätsgesichtspunkten. Wenn die Berufung demgegenüber meint, der Ursachenzusammenhang müsse sich aufdrängen, weil die "Kombination des Verschlusses der Brachial- und Ulnararterie" aufgrund ihrer Seltenheit für eine "Manipulation" bei der Katheteruntersuchung spreche, ist das wenig ergiebig. Denn wie der Sachverständige Prof. Dr. K. in Auswertung der radiologischen Befunderhebung vom 28. Juli 2004 und des Operationsergebnisses vom 30. August 2004 festgestellt hat, war die Arteria ulnaris nicht verstopft. Das kann aber auf sich beruhen. Eine Haftung der Beklagten steht jedenfalls generell entgegen, dass greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Betreuung der Klägerin am 27. Mai 2004 nicht vorhanden sind.

a) Die Katheteruntersuchung der Klägerin war unstreitig grundsätzlich indiziert. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, ob es richtig war, primär den Zugang über die Arteria radialis zu wählen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat dazu ausgeführt, dass es insoweit unter allgemeinen statistischen Erwägungen keine Bedenken gab. Deshalb stellt sich allein die Frage, ob die Verfahrensweise im Hinblick auf die individuelle Situation der Klägerin kontraindiziert war. Das ist jedoch zu verneinen.

Dem Einwand, die Klägerin habe bei einer zurückliegenden Schulteroperation nach der Injektion von Medikamenten Gefäßkontraktionen im Arm gehabt, hat Prof. Dr. K. entgegen gehalten, dass es seinerzeit um ein rein venöses Problem gegangen sei; eine irgendwie geartete Neigung zu arteriellen Spasmen und daraus resultierenden Komplikationen für die Einführung des Katheters in die Arteria radialis habe sich dadurch nicht erkennen lassen.

Eine schlechte Durchblutung der Arteria ulnaris, die gegen die Inanspruchnahme der Arteria radialis für die Katheteruntersuchung gesprochen hätte, war ebenfalls nicht ersichtlich, weil ein Allen-Test günstig verlaufen war. Mit ihrem neuerlichen, gegen die Darstellung des Beklagten und deren Dokumentation sowie die daran anknüpfenden Feststellungen des Landgerichts gerichteten Vorbringen, der Allen-Test habe Auffälligkeiten gezeigt, kann die Klägerin nicht gehört werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der gegenläufige Vortrag der Beklagten war nämlich in erster Instanz unstreitig. Die Klägerin hatte seinerzeit lediglich eingewandt, der - ihr seiner Natur nach bekannte - Allen-Test sei ihres Wissens nicht gemacht worden (Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, S. 2 = Bl. 172 GA), sie erinnere sich nicht daran (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007, S. 5 = Bl. 250 GA) und bestreite mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 3. Februar 2006, S. 4 = Bl. 59 GA). Diese Einlassung war gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich.

b) Fehler in der unmittelbaren Durchführung der Katheteruntersuchung können nicht festgestellt werden. Soweit die Untersuchung von der Leiste ausging, stehen ohnehin keine Vorwürfe der Klägerin im Raum. Die Rüge, der Beklagte zu 1. sei vorab nicht lege artis verfahren, als er den Zugang über die Arteria radialis versucht habe, greift nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat keinen Anlass zur irgendwelchen Beanstandungen gesehen. Der Umstand, dass es - wie die Klägerin behauptet - zu einer Gefäßverletzung und einer nachfolgenden Verschlussentwicklung kam, legt kein ärztliches Fehlverhalten nahe. Vielmehr handelt es sich um eine "dem Eingriff immanente Komplikation, mit der immer gerechnet werden muss" und die "als schicksalhaft anzusehen" ist (Gutachten vom 10. August 2006, S. 7 = Bl. 151 GA). Sie war "nicht vermeidbar" (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2007, S. 4 = Bl. 249 GA). So tritt eine Verschlussbildung in der Arteria radialis, wie sie hier zunächst vorlag, ehe es dann im weiteren Verlauf auch eine zunehmende Verstopfung in der Arteria brachialis und Thromben in der Arteria axillaris gab (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2007, S. 3 f. = Bl. 349 f. GA), "mit einer Wahrscheinlichkeit von ungefähr 5 % auf" (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2007, S. 2 = Bl. 348 GA). Verschlüsse der Arteria brachialis sind zwar deutlich seltener. Aber sie sind genauso wenig indikativ für ein ärztliches Fehlverhalten. Es gehört zur Typik einer Katheteruntersuchung, dass durch den Führungsdraht Traumata hervorgerufen werden können. Deshalb gibt es auch dann, wenn man die -durch ein Beweisangebot unterlegte- Behauptung der Klägerin zum Ursachenzusammenhang als wahr unterstellt, keine Grundlage für eine Haftung auf Seiten der Beklagten.

c) Genauso wenig greift der Vorwurf einer unzulänglichen Versorgung und Befunderhebung nach dem Eingriff. Es ist nicht zu erkennen, dass es irgendwelche Auffälligkeiten gegeben hätte. Die Klägerin hatte unstreitig weder Gefühlsbeeinträchtigungen noch gab es Anzeichen einer Durchblutungsstörung. Ihre neuerliche Behauptung, sie habe über Schmerzen geklagt, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ohne Gewicht; unabhängig davon fehlt ein Beweisantritt. Die Beklagten haben zudem unwiderlegt vorgebracht, der Puls sei gefühlt worden und das sei ohne Befund gewesen. Dieses Vorbringen wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Pulsstatus nicht speziell dokumentiert wurde; denn insoweit bestand - wie Prof. Dr. K. bemerkt hat - keine Dokumentationspflicht. Verdachtsmomente, denen man auf Beklagtenseite hätte nachgehen müssen, entsprangen auch nicht daraus, dass bei der Entfernung des Katheters in den Arm augenscheinlich ein Spasmus aufgetreten war und die Fortsetzung der Untersuchung unmöglich gemacht hatte. Prof. Dr. K. hat nämlich in einem Spasmus keinen Hinweis auf die Bildung eines Gefäßverschlusses gesehen (Gutachten vom 10. August 2006, S. 6 = Bl. 150 GA). Genauso wenig hatten die Beklagten Anlass, aus einem sichtbaren Bluterguss, wie ihn die Klägerin im Übrigen auch lediglich für den 28. Mai 2004 behauptet, auf die sich anbahnende Verstopfung zu schließen (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2007, S. 3 = Bl. 248 GA). Unter diesen Umständen war es, wie Prof. Dr. K. festgestellt hat, nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ohne tiefer gehende Kontrollen und besondere Auflagen am späten Nachmittag des 27. Mai 2004 aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 3. entlassen wurde (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2007, S. 4 = Bl. 350 GA).

3. Nach alledem ließe sich eine Haftung auf Seiten der Beklagten - die Schadensursächlichkeit des Katheterzugangs über den Arm unterstellt - allein unter der Voraussetzung bejahen, dass der Beklagte zu 1. ohne Patienteneinwilligung handelte. Dazu müsste die von der Klägerin am 21. und 27. Mai 2004 unterzeichnete Einverständniserklärung über den Eingriff, die aus sich heraus keine Einschränkungen enthält, unwirksam gewesen sein. Das ist jedoch zu verneinen. Die Klägerin war nämlich hinreichend über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt.

In dem ihr am 21. Mai 2004 übergebenen Aufklärungsbogen waren sowohl die für eine Katheteruntersuchung alternativ zur Verfügung stehende Zugänge über die Leiste und den Arm aufgezeigt als auch die arteriellen Verletzungs- und Verschlussrisiken beschrieben, die sich ihrem Vorbringen nach im vorliegenden Fall verwirklicht haben. Die Klägerin räumt selbst ein, von daher über die möglichen Zugangswege unterrichtet gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2007, S. 2 = Bl. 247 GA). Dass sie darüber hinaus die Informationen über die Gefahren des Eingriffs zur Kenntnis genommen hatte, bestätigte sie mit der Unterschrift, die sie am 27. Mai 2004 in Gegenwart der Beklagten zu 4. leistete. Zudem spricht alles dafür, dass sie insoweit von der Beklagten zu 4. auch mündlich aufgeklärt wurde. Es ist unstreitig, dass diese in Anwesenheit der Klägerin über den Gegenstand der gemeinsamen Unterredung u.a. handschriftlich vermerkte: "Gefäßverschlussverletzung" (Schriftsatz der Klägerin vom 19. April 2006, S. 2 = Bl. 96 GA, nicht entscheidend relativiert durch das Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2007, S. 2 f. = Bl. 247 f. GA). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin, den Beweis für ihre Behauptung anzutreten, die vorgenannten Risiken seien nicht zur Sprache gekommen. Das ist jedoch nicht tauglich geschehen. Die Klägerin hat insoweit nur die Vernehmung ihrer eigenen Person angeregt. Das Zeugnis ihres Lebensgefährten ist lediglich im Hinblick auf den Umstand angeboten worden, dass sie keine Fragen haben stellen können (Schriftsatz vom 3. Februar 2006, S. 3 = Bl. 58 GA). Das ist indessen ohne Belang, da weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass im Hinblick auf das arterielle Verletzungs- und Verschlussrisiko noch ein Klärungsbedarf bestanden hätte.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annähme, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise der Beklagten zu 4. nicht erfolgten, brächte das im Ergebnis keinen Rechtsvorteil, weil die Klägerin unterschriftlich bestätigte, den Aufklärungsbogen - den sie längerfristig in Besitz hatte und in das Krankenhaus der Beklagten zu 3. mitbrachte (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2007, S. 2 = Bl. 247 GA) - gelesen und verstanden zu haben. Deshalb durften die Beklagten davon ausgehen, dass die Klägerin einschlägig informiert war. Die so veranlasste Vorstellung, die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Patienteneinwilligung lägen vor, schließt einen Verschuldensvorwurf bei der Durchführung des Eingriffs vom 27. Mai 2004 aus.

4. Mithin ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen, ohne dass Gründe bestünden, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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